HOTEL-
UND GASTSTÄTTENVERBAND
NIEDERLANDE
Die einheitlichen Geschäftsbedingungen des Hotel- und Gaststättenverbands
der Niederlande (UVH)
Die einheitlichen Geschäftsbedingungen des Hotel- und Gaststättenverbands
(UVH) sind die Geschäftsbedingungen, unter denen die in den Niederlanden
ansässigen HOGA-Betriebe, wie Hotels, Restaurants, Cafés und verwandte Betriebe
(einschließlich Catering-Betrieben, Partyservice-Betrieben u.dergl.)
HOGA-Dienstleistungen erbringen und HOGA-Verträge abschließen.
Die UVH sind beim Landgericht und der Industrie- und Handelskammer in Den
Haag hinterlegt.
Paragraph 1
DEFINITIONEN
Unter den folgenden Begriffen werden in den UVH und in den Angeboten und Verträgen, auf die die UVH anwendbar
sind, jedesmal die folgenden
Definitionen verstanden:
1.1 HOGA-Betrieb
Die natürliche oder juristische
Person oder Gesellschaft, deren Betrieb die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen
ist, und die Mitglied des Königlichen Hotel- und Gaststättenverbands der
Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland) ist.
1.2 Gastwirt
Derjenige, der einen
HOGA-Betrieb beim Abschluß und der Ausführung von HOGA-Verträgen vertritt.
1.3 HOGA-Dienstleistung
Das von einem HOGA-Betrieb
vorgenommene Beherbergen von Personen und/oder Verabreichen von Speisen
und/oder Getränken und/oder Zurverfügungstellen von (Saal-)Räumen und/oder
Geländen, alles mit den dazugehörenden Tätigkeiten und Dienstleistungen und
alles im weitesten Sinne des Wortes.
1.4 Kunde
Die natürliche oder juristische
Person oder Gesellschaft , die mit einem HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag
abgeschlossen hat.
1.5 Gast
Die natürliche
Person/natürlichen Personen, der/denen aufgrund eines mit dem Kunden
abgeschlossenen HOGA-Vertrages eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen zu
erbringen sind. Wo in den UHV von Gast oder Kunden gesprochen wird, wird sowohl
Gast als auch Kunde gemeint, sofern sich nicht aus dem Inhalt der Bestimmung
und ihrer Tendenz notwendigerweise ergibt, daß lediglich einer der beiden
gemeint sein kann.
1.6 HOGA-Vertrag
Ein Vertrag zwischen einem
HOGA-Betrieb und einem Kunden in bezug auf eine oder mehrere zu erbringende
HOGA-Dienstleistungen gegen einen vom Kunden zu zahlenden Preis. Anstelle des
Ausdrucks HOGA-Vertrag wird auch manchmal der Ausdruck Reservierung verwendet.
1.7 Beherbungsbetrieb
Der HOGA-Betrieb, dessen
Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich aus der
Verschaffung von Unterkunft besteht.
1.8 Speisewirtschaft
Der HOGA-Betrieb, dessen
Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich aus dem
Verabreichen von Speisen und den dazugehörenden Getränken besteht.
1.9 Schankwirtschaft
Der HOGA-Betrieb, dessen
Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich aus dem
Verabreichen von Getränken besteht.
1.10 Saalvermietungsbetrieb
Der HOGA-Betrieb, dessen
Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich aus dem
Zurverfügungstellen von Saalräumen besteht.
1.11 Reservierungswert (der Wert
des HOGA-Vertrages)
Die gesamte Umsatzerwartung des
HOGA-Betriebs einschließlich Bedienungsgeld, (Kurtaxe) und MwSt bezüglich eines
mit einem Kunden abgeschlossenen HOGA-Vertrages, die auf den innerhalb dieses
HOGA-Betriebs geltenden Durchschnitten basiert.
1.12 Königlicher Hotel- und
Gaststättenverband Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland)
Der Königliche Verband von Unternehmern
im Hotel- und Gaststättengewerbe und von verwandten Betrieben "Horeca
Nederland", bzw. dessen eventueller Rechtsnachfolger.
1.13 Annullierung
Die in schriftlicher Form durch
den Kunden an den HOGA-Betrieb erfolgte Mitteilung, daß eine oder mehrere
vereinbarte HOGA-Dienstleistungen insgesamt oder teilweise nicht genutzt
werden, oder die in schriftlicher Form durch den HOGA-Betrieb an den Kunden
erfolgte Mitteilung, daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen
insgesamt oder teilweise nicht erbracht werden.
1.14 Nicht-Erscheinen
Die ohne Annullierung nicht
erfolgende Nutzung einer aufgrund eines HOGA-Vertrages zu erbringende
HOGA-Dienstleistung durch einen Gast.
1.15 Gruppe
Eine Gruppe von 10 oder mehr
Personen, für die ein HOGA-Betrieb eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen
kraft eines oder mehrerer als zusammenhängend geltender HOGA-Verträge zu
erbringen hat.
1.16 Einzelperson
Jede Person, die nicht zu einer
Gruppe im Sinne der vorgenannten Definition gehört.
1.17 Sachen
Alle Sachen, einschließlich
Gelder, Geldwerte und geldwerte Papiere.
1.18 Korkengeld
Der Betrag, der für den in den
Räumen eines HOGA-Betriebs erfolgenden Konsum von Getränken, die nicht von
diesen HOGA-Betrieb verabreicht wurden, zu zahlen ist.
1.19 Küchengeld
Der Betrag, der für das in den
Räumen eines HOGA-Betriebs erfolgende Verzehren von Speisen, die nicht von
diesen HOGA-Betrieb verabreicht wurden, zu zahlen ist.
1.20 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des
Kunden, daß der HOGA-Betrieb einen bestimmten Mindestumsatz für einen oder
mehrere HOGA-Verträge realisieren wird.
Die Titel der Paragraphen dienen lediglich zur Bezeichnung und begründen
keine Rechte.
Paragraph 2
ANWENDBARKEIT
2.1 Die UVH sind, unter Ausschluß aller
anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf den Abschluß und den Inhalt aller
HOGA-Verträge sowie auf alle Angebote bezüglich des Abschlusses dieser
HOGA-Verträge anwendbar. Sind daneben noch andere allgemeine
Geschäftsbedingungen anwendbar, dann haben die UVH im Falle von Widersprüchen
den Vorrang.
2.2 Abweichungen von den UVH bedürfen
der Schriftform und sind nur für den Einzelfall möglich.
2.3 Die UVH erstrecken sich auch auf
alle natürlichen und juristischen Personen, derer sich der HOGA-Betrieb bedient
oder beim Abschluß und/oder der Ausführung eines HOGA-Vertrages oder eines
anderen Vertrages oder beim Betreiben des HOGA-Betriebs bedient hat.
2.4 Wurden die UVH einmal für einen
bestimmten HOGA-Vertrag für rechtswirksam anwendbar erklärt, dann gilt, daß die
zuletzt gültige Fassung der UVH auf alle folgenden HOGA-Verträge zwischen
denselben Parteien anwendbar ist, sofern nicht schriftlich etwas anderes
vereinbart wird.
Paragraph 3
ABSCHLUSS VON HOGA-VERTRÄGEN
3.1 Ein HOGA-Betrieb ist berechtigt,
jederzeit und aus gleich welchem Grund den Abschluß eines HOGA-Vertrages zu
verweigern, vorbehaltlich der Tatsache, daß diese Weigerung lediglich aus einem
oder mehreren der Gründe erfolgt, die in Paragraph 429 des niederländischen
Strafgesetzes (Diskriminierung) umschrieben werden.
3.2 Alle Angebote, die ein HOGA-Betrieb
bezüglich des Abschlusses eines HOGA-Vertrages macht, sind freibleibend und
erfolgen unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat (bzw. die Kapazität)
reicht". Beruft sich der HOGA-Betrieb innerhalb einer in den Grenzen von
Recht und Billigkeit liegenden Frist nach der Annahme durch den Kunden auf den
vorgenannten Vorbehalt, dann gilt, daß der beabsichtigte HOGA-Vertrag nicht
abgeschlossen wurde.
3.3 Gewährt der HOGA-Betrieb dem Kunden
(Options-Inhaber) ein Optionsrecht, dann kann dieses Recht nicht widerrufen
werden, vorbehaltlich falls und insofern ein anderer potentieller Kunde dem
HOGA-Betrieb ein Angebot über den Abschluß einer HOGA-Dienstleistung bezüglich
der gesamten oder teilweisen, zu der Option gehörenden HOGA-Dienstleistungen
macht. Der Options-Inhaber ist dann vom HOGA-Betrieb über dieses Angebot zu
informieren, wonach der Options-Inhaber mitzuteilen hat, ob er das Optionsrecht
in Anspruch nehmen will oder nicht. Das Optionsrecht erlischt, falls es der
Options-Inhaber unterläßt mitzuteilen, das Optionsrecht in Anspruch nehmen zu
wollen. Ein Optionsrecht kann nur schriftlich gewährt werden.
3.4 Für HOGA-Verträge für einen oder
mehrere Gäste, die von Vermittlern (Schiffsmaklern, Reiseveranstaltern, anderen
HOGA-Betrieben u.dergl.) wohl oder nicht im Namen ihrer Geschäftsbeziehung
abgeschlossen werden, gilt, daß sie auch für Rechnung und Risiko dieser
Vermittler abgeschlossen wurden. Der HOGA-Betrieb hat dem Vermittler keine
Kommission oder Provision gleich welchen Namens zu zahlen, sofern nicht
schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gesamte oder teilweise
Zahlung des vom Gast zu zahlenden Betrags dient zur anteiligen Entlastung des
Vermittlers.
Paragraph 4
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES HOGA-BETRIEBS
4.1 Die in diesem Paragraphen
umschriebenen Verpflichtungen gelten für jeden HOGA-Betrieb. Alle
Verpflichtungen, die sich aus dem besonderen Charakter des HOGA-Betriebs und
der Art der zu erbringenden HOGA-Dienstleistungen ergeben, werden in den
nachstehenden Paragraphen umschrieben.
4.2 Weicht eine besondere Regelung im
Sinne von Paragraph 5 ff von einer allgemeinen Bestimmung in den Paragraphen
4.3 bis einschließlich 4.7 ab, dann gilt die besondere Regelung.
4.3 Der HOGA-Betrieb ist, unbeschadet
der Bestimmungen in den folgenden Paragraphen, kraft des HOGA-Vertrages
verpflichtet, die vereinbarten HOGA-Dienstleistungen zu den vereinbarten
Zeitpunkten auf die in diesem HOGA-Betrieb übliche Weise zu erbringen.
4.4 Die in Paragraph 4.3 umschriebene
Verpflichtung gilt nicht in den folgenden Fällen:
a) bei höherer Gewalt auf der Seite des HOGA-Betriebs im Sinne von
Paragraph 15;
b) falls der Gast nicht oder länger als eine halbe Stunde verspätet
erscheint;
c) falls der Kunde die in Paragraph 10 umschriebene
Garantiesumme/zwischenzeitliche Zahlung nicht rechtzeitig bezahlt hat;
d) falls der Kunde nicht rechtzeitig eine Umsatzgarantie leistet,
obwohl er eine diesbezügliche Aufforderung erhalten hat;
e) falls ein Kunde auf eine andere Weise eine der Verpflichtungen
nicht vollständig erfüllt, die er aus gleich welchem Grund dem HOGA-Betrieb
gegenüber hat.
4.5 Der HOGA-Betrieb ist nicht
verpflichtet, eine Sache des Gastes in Empfang und/oder Aufbewahrung zu nehmen.
4.6 Stellt der HOGA-Betrieb dem Gast
einen Betrag für das In-Empfang-Nehmen und/oder In-Aufbewahrung-Nehmen der
Sachen in Rechnung, dann hat der
HOGA-Betrieb mit der gebotenen
Sorgfalt auf die Sachen aufzupassen, unbeschadet der Bestimmung in Paragraph
12.
4.7 Der HOGA-Betrieb ist niemals dazu
verpflichtet, ein Haustier des Gastes zuzulassen, und er ist berechtigt,
bestimmte Bedingungen mit der Zulassung zu verbinden.
Paragraph 5
VERPFLICHTUNGEN DES BEHERBUNGSBETRIEBS
5.1 Der Beherbungsbetrieb ist
verpflichtet, dem Gast eine Unterkunft während des vereinbarten Zeitraums gemäß
der innerhalb seines Beherbungsbetriebs üblichen Qualität zur Verfügung zu
stellen, und zwar unter Beachtung der Bestimmung im dritten Absatz.
5.2 Der Beherbungsbetrieb ist außerdem
verpflichtet, die dazu gehörenden, in seinem Beherbungsbetrieb üblichen
HOGA-Dienstleistungen erbringen und die dort üblichen Leistungen verschaffen zu
können.
5.3 Die Unterkunft hat dem Gast von
14.00 Uhr am Ankunftstag bis 12.00 am Abreisetag zur Verfügung zu stehen.
5.4 Der Beherbungsbetrieb hat die
Hausordnung an einem deutlich wahrnehmbaren Platz zur Kenntnisnahme des Gastes
aufzuhängen, anzubringen oder niederzulegen, oder dem Gast die Hausordnung in
Schriftform auszuhändigen. Der Gast ist verpflichtet, die Hausordnung
einzuhalten.
5.5 Der Beherbungsbetrieb ist
berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen für den Gast jederzeit und
ohne Kündigungsfrist zu beenden, falls der Gast die Hausordnung wiederholt
verletzt, oder sich anderweitig so verhält, daß Ruhe und Ordnung im
HOGA-Betrieb und/oder dessen normaler Betrieb gestört wird oder werden kann.
Der Gast hat dann auf erstes Verlangen den Beherbungsbetrieb zu verlassen. Der
Beherbergungsbetrieb darf diese Befugnis lediglich dann ausüben, wenn die Art
und der Ernst der vom Gast begangenen Zuwiderhandlungen nach angemessenem
Ermessen des Beherbergungsbetriebs hinreichenden Anlaß dazu geben
5.6 Sofern nicht etwas anderen
vereinbart wird, ist der Beherbungsbetrieb berechtigt, die Reservierung als
erloschen zu betrachten, wenn sich der Gast nicht am ersten reservierten Tag um
18.00 Uhr bei ihm gemeldet hat, unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 9.
5.7 Der Beherbungsbetrieb ist
berechtigt, vom Gast zu verlangen, daß dieser mit einer anderen Unterkunft als
derjenigen, die gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen ist,
einverstanden ist, vorbehaltlich der Tatsache, daß ein solcher Wunsch als
absolut unbillig und für den Gast als offensichtlich zu beschwerlich zu gelten
hat.
Der Gast/Kunde ist im letzteren
Fall berechtigt, den HOGA-Vertrag, auf den sich das vorgenannte Verlangen des
HOGA-Betriebs bezieht, fristlos zu kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen
aus anderen HOGA-Verträgen. Sollte der HOGA-Betrieb Ausgaben einsparen, wenn er
im obigen Sinne eine andere Unterkunft zur Verfügung stellt als diejenige, die
gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war, hat/haben der Gast
und/oder der Kunde Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis.
Im übrigen ist der HOGA-Betrieb
niemals zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet.
Paragraph 6
VERPFLICHTUNGEN DER SPEISEWIRTSCHAFT
6.1 Die Speisewirtschaft ist
verpflichtet, dem Gast die vereinbarten Leistungen zum vereinbarten Zeitpunkt
zur Verfügung zu stellen und die vereinbarten Speisen und Getränke in einer
Menge, Qualität und auf eine Weise zu verabreichen, die in seiner
Speisewirtschaft üblich sind.
6.2 Wurden keine Speisen oder Getränke
im voraus vereinbart, dann verabreicht die Speisewirtschaft auf Wunsch
dasjenige an Speisen und Getränken, das sie zu diesem Zeitpunkt verabreichen
kann, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in Paragraph 6.1.
6.3 Die Speisewirtschaft ist berechtigt,
das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt
einzustellen, falls sich der Gast nicht in Übereinstimmung mit dem Stand und
Betrieb der jeweiligen Speisewirtschaft verhält. Die Speisewirtschaft ist
berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das Äußere des Gastes zu stellen.
Der Gast hat auf erstes Verlangen die Speisewirtschaft zu verlassen.
6.4 Erscheint der Gast nicht innerhalb
einer halben Stunde nach dem reservierten Zeitpunkt, dann ist die
Speisewirtschaft berechtigt, die Reservierung für annulliert zu betrachten,
unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 9.
Paragraph 7
VERPFLICHTUNGEN DER SCHANKWIRTSCHAFT
7.1 Die Schankwirtschaft ist
verpflichtet, dem Gast auf Wunsch die Getränke zu verabreichen, die sie im
Vorrat hat. Außerdem hat die Schankwirtschaft die in ihrem Betrieb üblichen
HOGA-Dienstleistungen erbringen zu können.
7.2 Die Schankwirtschaft ist berechtigt,
das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt
einzustellen, falls sich der Gast nicht in Übereinstimmung mit dem Stand und
Betrieb der jeweiligen Schankwirtschaft verhält. Die Schankwirtschaft ist
berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das Äußere des Gastes zu stellen.
Der Gast hat auf erstes Verlangen die Schankwirtschaft zu verlassen.
Paragraph 8
VERPFLICHTUNGEN DES HOGA-BETRIEBS BEZÜGLICH SAALVERMIETUNG
8.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt,
einen anderen Raum zur Verfügung zu stellen, als derjenige, der gemäß dem
HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war, vorbehaltlich der Tatsache, daß
dieses Vorgehen als absolut unbillig und für den Gast als offensichtlich zu
beschwerlich zu gelten hat. Der Gast/Kunde ist im letzteren Fall dazu
berechtigt, den HOGA-Vertrag, auf den sich das vorgenannte Verlangen des
HOGA-Betriebs bezieht, fristlos zu kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen
aus anderen HOGA-Verträgen. Sollte der HOGA-Betrieb Ausgaben einsparen, wenn er
im obigen Sinne einen anderen Raum zur Verfügung stellt als denjenigen, der
gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war, hat/haben der Gast
und/oder der Kunde Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis. Im übrigen ist der
HOGA-Betrieb niemals zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet.
8.2 Der HOGA-Betrieb ist ferner
verpflichtet, den Gästen die bei ihm üblichen HOGA-Dienstleistungen erbringen
zu können.
8.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, das
Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt
einzustellen, falls sich der Gast nicht in Übereinstimmung mit dem Stand und
Betrieb des jeweiligen HOGA-Betriebs verhält. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt,
ohne weiteres Anforderungen an das Äußere des Gastes zu stellen. Der Gast hat
auf erstes Verlangen den HOGA-Betrieb zu verlassen.
8.4 Nach Rücksprache mit den örtlich
zuständigen Behörden ist der HOGA-Betrieb berechtigt, den HOGA-Vertrag wegen
begründeter Furcht vor Störung der öffentlichen Ordnung aufzulösen. Nimmt der
HOGA-Betrieb diese Befugnis in Anspruch, dann ist der HOGA-Betrieb zu keiner
Schadensersatzleistung verpflichtet.
Paragraph 9
ANNULLIERUNGEN
9.1 Annullierung durch den Kunden,
Allgemeines
9.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen
HOGA-Vertrag zu annullieren, sofern er nicht zugleich unwiderruflich anbietet,
die nachstehend festgelegten Beträge zu zahlen. Für jede Annullierung gilt, daß
sie ein solches Angebot enthält.
Ein solches Angebot gilt als
angenommen, wenn der HOGA-Betrieb das Angebot nicht unverzüglich zurückweist.
Die Annullierung bedarf der Schriftform und ist zu datieren.
Der Kunde ist nicht berechtigt,
Rechte aus einer mündliche Annullierung herzuleiten. Die Bestimmungen in
Paragraph 9 gelten unbeschadet der Bestimmungen in anderen Paragraphen.
9.1.2 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt,
spätestens einen Monat, bevor die erste HOGA-Dienstleistung für den
Kunden zu erbringen ist, zu erklären, daß bestimmte Einzelpersonen eine Gruppe
bilden. Auf diese Personen sind dann alle Bestimmungen für Gruppen anwendbar.
9.1.3
Die Bestimmungen in den Paragraphen 13.1 und 14.6 sind
auch auf Annullierungen anwendbar.
9.1.4
Im Falle von Nicht-Erscheinen ist der Kunde in allen
Fällen zur Zahlung des Reservierungswerts verpflichtet.
9.1.5
Werden nicht alle vereinbarten HOGA-Dienstleistungen
annulliert, dann sind die untenstehenden Bestimmungen anteilig auf die
annullierten HOGA-Dienstleistungen anwendbar.
9.1.6
Bei vollständiger oder teilweiser Annullierung einer oder
mehrerer der vereinbarten HOGA-Dienstleistungen werden die in den folgenden
Paragraphen genannten Fristen um 4 Monate verlängert, sofern der
Reservierungswert des/der annullierten HOGA-Dienstleistung(-en) mehr als der
auf übereinstimmende Weise berechnete Wert der übrigen Dienstleistungen
beträgt, die der HOGA-Betrieb in der Zeit hätte erbringen können, in der er die
annullierten HOGA-Dienstleistungen
hätte erbringen müssen.
9.1.7
Beträge, die der HOGA-Betrieb Dritten bezüglich des
annullierten HOGA-Vertrages zum Annullierungszeitpunkt bereits zu zahlen hatte,
hat der Kunde dem HOGA-Betrieb jederzeit vollständig zu ersetzen, sofern der
HOGA-Betrieb durch das Eingehen der betreffenden Verpflichtungen nicht unbillig
gehandelt hat.
Die betreffenden Beträge werden
von dem in den nachstehenden Bestimmungen umschriebenen Reservierungswert in
Abzug gebracht.
9.2 Annullierung von Unterkunft in
Beherbungsbetrieben
9.2.1 Gruppen
Wird eine Reservierung
ausschließlich für eine Unterkunft mit Frühstück oder nicht mit Frühstück in
Beherbungsbetrieben für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt folgendes für die
Annullierung dieser Reservierung:
a) Bei Annullierung länger als 3 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem
die erste HOGA-Dienstleistung kraft HOGA-Vertrages zu erbringen ist,
nachstehend "das Eingangsdatum" genannt, ist der Kunde nicht
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb eine Vergütung zu zahlen.
b) Bei Annullierung länger als 2 Monate vor dem Eingangsdatum ist
der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 15% des Reservierungswerts zu
zahlen.
c) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Eingangsdatum ist der
Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
d)
Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum
ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 60% des Reservierungswerts zu
zahlen.
e)
Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum
ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 85% des Reservierungswerts zu
zahlen
e) Bei Annullierung 7 oder weniger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum
ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts
zu zahlen.
9.2.2 Einzelpersonen
Wurde eine Reservierung
ausschließlich für eine Unterkunft mit Frühstück oder nicht mit Frühstück in
einem Beherbungsbetrieb für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann
gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung:
a) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Eingangsdatum, ist
der Kunde nicht verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb eine Vergütung zu zahlen.
b) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum ist der
Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.
c) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der
Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
d) Bei Annullierung länger als 3 Tage vor dem Eingangsdatum ist der
Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
e) Bei Annullierung länger als 24 Stunden vor dem Eingangsdatum ist
der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 85% des Reservierungswerts zu
zahlen.
f) Bei Annulierung 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem
Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 100% des
Reservierungswerts zu zahlen.
9.3 Annullierung von
Speisewirtschaft/Tischreservierung
9.2.1 Gruppen
Wird eine Reservierung
ausschließlich für eine Speisewirtschaft (Tischreservierung) für eine Gruppe
vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung:
1. Mit Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem reservierten
Zeitpunkt ist keine Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung 14 Tagen
oder weniger jedoch länger als 7 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt hat der
Kunde 25% des Reservierungswerts zu zahlen;
c) bei Annullierung 7 Tage
oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 50% des Reservierungswerts
zu zahlen;
d) bei Annullierung 3 Tage oder weniger vor dem reservierten
Zeitpunkt hat der Kunde 75% des Reservierungswerts zu zahlen.
2. Ohne Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem
reservierten Zeitpunkt ist keine Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor dem
reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.2.2 Einzelpersonen
Wurde eine Reservierung
ausschließlich für eine Speisewirtschaft (Tischreservierung) für eine oder
mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung
dieser Reservierung:
1. Mit Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als viermal 24 Stunden vor dem
reservierten Zeitpunkt ist keine Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung viermal 24 Stunden oder weniger vor dem
reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.
2. Ohne Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem
reservierten Zeitpunkt ist keine Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung zweimal
24 Stunden oder weniger vor dem
reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.4 Annullierung von anderen
HOGA-Verträgen
9.4.1 Für die Annullierung aller
Reservierungen, die nicht unter die Paragraphen 9.2 und 9.3 fallen, gilt das
Folgende.
9.4.2
Wurde eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen, dann
gilt für die Annullierung dieser Reservierung das Folgende.
a) Bei Annullierung länger als 6 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem
die erste HOGA-Dienstleistung kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu
erbringen ist, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine
Vergütung zu zahlen.
b)
Bei Annullierung länger als 3 Monate vor dem vorgenannten
Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 10% des
Reservierungswerts zu zahlen.
c)
Bei Annullierung länger als 2 Monate vor dem vorgenannten
Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des
Reservierungswerts zu zahlen.
d)
Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem vorgenannten
Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des
Reservierungswerts zu zahlen.
e)
Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten
Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des
Reservierungswerts zu zahlen.
f)
Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten
Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des
Reservierungswerts zu zahlen..
g)
Bei Annullierung 7 Tage oder weniger vor dem vorgenannten
Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des
Reservierungswerts zu zahlen.
9.4.3
Wurde eine Reservierung für eine oder mehrere
Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt für die Annullierung dieser Reservierung
das Folgende.
a)
Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Zeitpunkt, an
dem die erste HOGA-Dienstleistung kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu
erbringen ist, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung
zu zahlen.
b)
Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten
Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des
Reservierungswerts zu zahlen.
c)
Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten
Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des
Reservierungswerts zu zahlen.
d)
Bei Annullierung länger als 3 Tage vor dem vorgenannten
Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des
Reservierungswerts zu zahlen.
e)
Bei Annullierung länger als 24 Stunden vor dem
vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des
Reservierungswerts zu zahlen..
f)
Bei Annullierung 24 Stunden oder weniger vor dem
vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des
Reservierungswerts zu zahlen.
9.5 Annullierung durch den
HOGA-Betrieb
9.5.1 Der HOGA-Betrieb ist unter Beachtung
der folgenden Bestimmungen berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu annullieren,
sofern der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Abschluß des
betreffenden HOGA-Vertrages schriftlich den Wunsch mitteilt, daß der
HOGA-Betrieb auf seine Annullierungsbefugnis verzichtet und dabei außerdem
eindeutig mitteilt, auf seine eigene Annullierungsbefugnis zu verzichten.
9.5.2 Annulliert der HOGA-Betrieb einen
HOGA-Vertrag über die Verabreichung von Speisen und dazugehörenden Getränken,
dann finden die Paragraph 9.1.1 und 9.3.2 sinngemäße Anwendung, unter Austausch
der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb.
9.5.3
Annulliert der HOGA-Betrieb einen anderen HOGA-Vertrag
als im Sinne von Paragraph 9.6.2, dann finden die Paragraphen 9.1.1 und 9.2.2
sinngemäße Anwendung, unter Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb.
9.5.4
Der HOGA-Betrieb ist jederzeit befugt, einen HOGA-Vertrag
zu annullieren, ohne zur Zahlung der vorgenannten Beträge verpflichtet zu sein,
falls es ausreichende Anweisungen dafür gibt, daß das aufgrund dieses HOGA-Vertrages
im HOGA-Betrieb abzuhaltende Treffen einen solch anderen Charakter hat, als
aufgrund der Ankündigung des Kunden oder aufgrund der Eigenschaft des Kunden
oder der Gäste zu erwarten ist, daß der HOGA-Betrieb den Vertrag nicht
abgeschlossen hätte, falls er über den wirklichen Charakter des Treffens
unterrichtet worden wäre. Nutzt der HOGA-Betrieb diese Befugnis, dann ist der
Kunde zwar zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt genossenen
HOGA-Dienstleistungen verpflichtet, seine Zahlungspflicht für die restlichen
Dienstleistungen erlischt jedoch. Die Vergütung für die genossenen
HOGA-Dienstleistungen wird in einem solchen Fall anteilig zur aufgewandten Zeit
berechnet.
9.5.5
Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, anstelle der Ausübung
seiner in Paragraph 9.5.4 beschriebenen Befugnis, andere Anforderungen an den
Verlauf des betreffenden Treffens zu stellen. Gibt es ausreichende Anweisungen
dafür, daß diese Anforderungen (jetzt und in Zukunft) nicht eingehalten werden,
dann ist der HOGA-Betrieb noch nachträglich berechtigt, die in Paragraph 9.5.4
beschriebene Befugnis auszuüben.
9.5.6
Falls und soweit der HOGA- Betrieb auch als
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes auftritt, gilt für die
Reiseverträge im Sinne des Gesetzes das
Folgende. Der HOGA-Betrieb darf
den Reisevertrag in einem
wesentlichen Punkt wegen wichtiger, dem
Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände ändern. Der HOGA-Betrieb
darf den Reisevertrag auch anderweitig als in einem wesentlichen Punkt wegen
wichtiger, dem Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände ändern. Bis zu 20
Tagen vor dem Beginn der Reise darf der HOGA-Betrieb die Reisesumme
im Zusammenhang mit Änderungen der Transportkosten, einschließlich Kraftstoffkosten, der fälligen Abgaben oder
der geltenden Wechselkurse erhöhen. Weist der Reisegast eine Änderung im obigen
Sinne ab, dann kann der HOGA-Betrieb den Reisevertrag kündigen.
Paragraph 10
SICHERHEITSLEISTUNG UND ZWISCHENZEITLICHE ZAHLUNG
10.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt,
jederzeit vom Kunden zu verlangen, daß dieser dem HOGA-Betrieb eine
Sicherheitsleistung in Höhe von höchstens dem Reservierungswert abzüglich
eventuell bereits geleisteter zwischenzeitlicher Zahlungen hinterlegt oder
hinterlegen läßt. Erhaltene Sicherheitsleistungen werden ordnungsgemäß verwaltet,
dienen ausschließlich zur Sicherheit des HOGA-Betriebs und gelten ausdrücklich
als nicht realisierter Umsatz.
10.2 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt,
jederzeit die zwischenzeitliche Zahlung von inzwischen erbrachten
HOGA-Dienstleistungen zu verlangen.
10.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den
infolge der vorgenannten Bestimmungen hinterlegten Betrag zur Befriedigung
aller Beträge zu nutzen, die ihm der Kunde aus gleich welchem Grund zu zahlen
hat.
Der HOGA-Betrieb hat dem Kunden
dem Überschuß unverzüglich zurückzuzahlen.
Paragraph 11
UMSATZGARANTIE
11.1 Wurde eine Umsatzgarantie geleistet, so ist der Kunde in Bezug auf den/ die betreffende(-) Vertrag/Verträge verpflichtet, dem
HOGA-Betrieb mindestens den in der Umsatzgarantie bestimmten Betrag zu bezahlen
Paragraph 12
HAFTUNG DES HOGA-BETRIEBS
12.1 Der Haftungsausschluß in diesem
Paragraphen gilt nicht, falls der HOGA-Betrieb von einer
Versicherungsgesellschaft oder einem anderen Dritten eine Vergütung für das
eingegangene Risiko erhalten hat.
12.2 Unbeschadet der Bestimmungen in
Paragraph 4.6 haftet der HOGA-Betrieb nicht für Beschädigung oder Verlust von
Sachen, die der Gast beim Eintritt in den Beherbungsbetrieb mitgenommen hat.
Der Kunde steht dem HOGA-Betrieb gegenüber für alle diesbezüglichen Ansprüche
von Gästen ein. Die hier umschriebene Bestimmung gilt nicht, insofern die
Beschädigung oder der Verlust durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Beherbungsbetriebs verursacht wurde.
12.3 Unbeschadet der Bestimmungen in den
Paragraphen 12.7 und 12.8 haftet der HOGA-Betrieb niemals für gleich welchen
Schaden, der vom Kunden, vom Gast und/oder von Dritten erlitten wird, es sei
denn, daß der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des HOGA-Betriebs ist. Dieser Ausschluß der Haftung gilt insbesondere auch für
den als Folge des Verspeisens der vom
HOGA-Betrieb zubereiteten oder servierten Lebensmittel oder den als Folge von
EDV-Problemen entstandenen Schaden. Sollte allerdings das zwingende Recht eine
weniger weitgehende Beschränkung der Haftung zulassen, so gilt die weniger
weitgehende Beschränkung.
12.4 In keinem Fall ist der HOGA-Betrieb
verpflichtet, einen höheren Schadensersatz zu zahlen als:
1. den Reservierungswert, oder falls das mehr ist,
2.a) den vom Versicherer des HOGA-Betriebs dem HOGA-Betrieb für
diesen Schaden ausgezahlte Betrag, oder
2.b) die von einem anderen Dritten für den Schaden erhaltene
Vergütung.
12.5 Für Schäden an oder mit Fahrzeugen,
die vom Gast verursacht werden, haftet der HOGA-Betrieb niemals, vorbehaltlich
falls und insofern der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist.
12.6 Der HOGA-Betrieb haftet niemals für
direkten oder indirekten, an Personen oder Sachen entstanden Schaden, der die
direkte oder indirekte Folge eines Mangels oder einer Eigenschaft oder eines
Umstands an, in oder auf einer beweglichen oder unbeweglichen Sache ist, deren
Besitzer, Pächter, Erbbauberechtigter, Mieter oder Eigentümer der HOGA-Betrieb
ist oder die anderweitig dem HOGA-Betrieb zur Verfügung steht, vorbehaltlich
falls und insofern der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist.
12.7 Entsteht an den in Aufbewahrung gegebenen
Sachen, für die eine Vergütung im Sinne von Paragraph 4.6 in Rechnung gestellt
wird, ein Schaden für den Gast, dann ist der HOGA-Betrieb verpflichtet, den
Schaden an diesen Sachen infolge von Beschädigung oder Verlust zu ersetzen. Für
in den abgegebenen Sachen vorhandene, andere Sachen ist niemals ein
Schadensersatz zu zahlen.
12.8 Nimmt der HOGA-Betrieb Sachen in
Empfang oder werden Sachen auf gleich welche Weise und von gleich welcher
Person hinterlegt, aufbewahrt und/oder zurückgelassen, ohne daß der
HOGA-Betrieb dafür eine Vergütung vereinbart, dann haftet der HOGA-Betrieb
niemals für Schaden aufgrund gleich welcher Entstehungsursache an oder in
Zusammenhang mit diesen Sachen, sofern nicht der HOGA-Betrieb diesen Schaden
vorsätzlich zugefügt hat, oder der Schaden die Folge von grober Fahrlässigkeit
des HOGA-Betriebs ist.
12.9 Der Kunde (der keine natürliche
Person ist, die nicht in der Ausübung eines Berufes oder Betriebs handelt)
steht dem HOGA-Betrieb gegenüber vollständig für jeden Anspruch unter gleich
welcher Bezeichnung ein, den der Gast und/oder ein Dritter gegen den
HOGA-Betrieb geltend machen sollte(n), falls und insofern dieser Anspruch mit
einer vom HOGA-Betrieb kraft eines Vertrages mit dem Kunden zu erbringenden
oder erbrachten (HOGA-) Dienstleistung oder mit der Unterkunft, in der eine
solche (HOGA-) Dienstleistung erbracht wurde oder zu erbringen ist, im
Zusammenhang stehen kann, und zwar im weitesten Sinne des Wortes.
12.10 Die in Paragraph 12.9 umschriebene
Gewährleistungsverpflichtung gilt auch, falls der HOGA-Vertrag mit dem Kunden
und/oder dem Gast insgesamt oder teilweise aus gleich welchem Grund aufgelöst
wird.
Paragraph 13
HAFTUNG DES GASTES UND/ODER KUNDEN
13.1 Der Kunde und der Gast und
diejenigen, die ihn begleiten, haften gesamtschuldnerisch für jeden Schaden,
der für den HOGA-Betrieb und/oder einen Dritten als direkte oder indirekte
Folge von Nichterfüllung (zurechenbare Vertragsverletzung) und/oder unerlaubte
Handlung, einschließlich Übertretung der Hausordnung, entstanden ist oder
entstehen wird und der vom Kunden und/oder vom Gast und/oder von denjenigen,
die ihn begleiten, begangen wurde, sowie für jeden Schaden, der durch ein Tier
und/oder einen Stoff und/oder eine Sache verursacht wurde, deren Besitzer sie
sind oder über das/den/die sie die Aufsicht haben.
Paragraph 14
ABRECHNUNG UND ZAHLUNG
14.1 De Kunde hat den im HOGA-Vertrag
festgelegten Preis zu zahlen oder, falls der HOGA-Vertrag länger als drei
Monate vor dem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, an dem die vereinbarten
HOGA-Dienstleistungen kraft Vertrages zu erbringen sind, die Preise, die an dem
Zeitpunkt gelten, an dem der/die HOGA-Dienstleistung(en) zu erbringen ist/sind,
darunter werden außerdem die Preise verstanden, die auf den Listen verzeichnet
sind, die der HOGA-Betrieb auf einer für den Gast sichtbaren Stelle angebracht
hat, oder die in der Liste stehen, die dem Kunden/Gast, erforderlichenfalls auf
dessen Wunsch, ausgehändigt wird.
14.2 Für eine Liste gilt, daß sie für den
Gast sichtbar angebracht wurde, wenn sie in den normal zugänglichen Räumen des
HOGA-Betriebs sichtbar ist.
14.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, eine
zusätzliche Vergütung für Sonderdienstleistungen zu verlangen, wie die Nutzung
von Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei, Telefon, Telex, Miete von Fernseher
u.dergl.
14.4 Alle Rechnungen, einschließlich
Rechnungen bezüglich Annullierung und Nicht-Erscheinen, hat der Kunde und/oder
Gast dann zu zahlen, wenn sie ihm vorgelegt wird. Der Kunde hat für Barzahlung
zu sorgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird oder sofern
nicht etwas anderes vereinbart wird.
14.5 Wird für eine Rechnung mit einem
Betrag unter e 150 kraft der Bestimmungen im vierten Absatz eine Rechnung versandt, dann
ist der HOGA-Betrieb berechtigt, zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von e 15 in Rechnung zu stellen. Auf diesen Betrag finden die Bestimmungen dieses
Paragraphen sinngemäße Anwendung.
14.6 Der Gast und der Kunde haften
gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die einer von ihnen oder beide dem
HOGA-Betrieb aus gleich welchem Grund zu zahlen haben. Keiner von ihnen ist
berechtigt, sich auf ein Eviktionsrecht zu berufen. Für HOGA-Verträge gilt, daß
sie auch im Namen eines jeden Gastes abgeschlossen wurden, vorbehaltlich anders
lautender Bestimmungen. Durch sein Erscheinen teilt der Gast mit, daß der Kunde
befugt war, ihn beim Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrags zu vertreten.
14.7 Solange der Gast und/oder der Kunde
noch nicht alle Verpflichtungen dem HOGA-Betrieb gegenüber vollständig erfüllt
hat, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, alle Sachen, die der Gast und/oder Kunde
in den HOGA-Betrieb mitgebracht hat, solange an sich zu nehmen und bei sich zu
behalten, bis der Gast und/oder der Kunde alle Verpflichtungen dem HOGA-Betrieb
gegenüber zur Zufriedenheit des HOGA-Betriebs erfüllt hat. Neben einem
Zurückbehaltungsrecht steht dem HOGA-Betrieb gegebenenfalls ein Pfandrecht an
den betreffenden Sachen zu.
14.8 Wurde eine andere Zahlung als
Barzahlung vereinbart, dann hat der Kunde dem HOGA-Betrieb alle Rechnungen
gleich welchen Betrags innerhalb von vierzehn Tagen nach den Rechnungsdatum zu
bezahlen. Wird eine Rechnung versandt, dann ist der HOGA-Betrieb jederzeit
befugt, einen Kreditbegrenzungszuschlag von 2% des Rechnungsbetrags in Rechnung
zu stellen, der erlischt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn
Tagen bezahlt.
14.9 Falls und insofern eine rechtzeitige
Zahlung nicht erfolgt, befindet sich der Kunde im Verzug, ohne daß eine
Inverzugsetzung erforderlich ist.
14.10 Befindet sich der Kunde im Verzug, dann
hat er dem HOGA-Betrieb alle sich auf das Einziehen beziehenden, gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Die außergerichtlichen
Einziehungskosten werden auf mindestens 15% der zu zahlenden Hauptsumme mit
einem Mindestbetrag in Höhe von e 100,00 festgelegt, alles zuzüglich der dafür zu zahlenden MwSt.
14.11 Der Kunde, der sich im Verzug befindet,
hat zuzüglich zu dem vorgenannten Betrag Zinsen zu zahlen, die 2% über den
gesetzlichen Zinsen liegen. Für die Berechnung der zu zahlenden Zinsen gilt ein
Teil eines Monats als ein ganzer Monat.
14.12 Hat der HOGA-Betrieb Sachen im Sinne
von Paragraph 14.7 in Aufbewahrung und befindet sich der Kunde, dessen Sachen
der HOGA-Betrieb zur Aufbewahrung erhalten hat, drei Monate lang im Verzug, ist
der HOGA-Betrieb berechtigt, diese Sachen öffentlich oder privat zu verkaufen
und den betreffenden Erlös zur Befriedigung seiner Forderungen zu nutzen. Die
mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden
und der HOGA-Betrieb kann sich auch dafür aus dem Verkaufserlös schadlos halten.
Der nach dem Rückgriff des HOGA-Betriebs übrigbleibende Überschuß wird dem
Kunden ausgezahlt.
14.13 Unbeschadet eines jeden, vom Kunden bei
der Zahlung angegebenen Vermerks gilt für jede Zahlung, daß sie in
nachstehender Reihenfolge für die Verminderung der Schuld des Kunden dem
HOGA-Betrieb gegenüber in Betracht kommt:
1. Für die Vollzugskosten;
2. für die gerichtlichen und außergerichtlichen Einziehungskosten;
3. für die Zinsen;
4. für den Schaden;
5. für die Hauptsumme.
14.14 Die Zahlung erfolgt in niederländischer
Währung. Nimmt der HOGA-Betrieb ausländische Währung an, dann gilt der im
Zeitpunkt der Zahlung gültige Marktkurs. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, einen
Betrag als Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen, der gleich höchstens 10% des
in fremder Währung angebotenen Betrags ist. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt,
den gültigen Marktkurs zu diesem Zweck um höchstens 10% anzupassen.
14.15 Der HOGA-Betrieb ist niemals
verpflichtet, Bankschecks, Postschecks und andere derartige Zahlungsmittel
anzunehmen, und kann mit der Annahme solcher Zahlungsmittel Bedingungen
verbinden. Dasselbe gilt für andere, hier nicht genannte Zahlungsmittel.
Paragraph 15
HÖHERE GEWALT
15.1 Als höhere Gewalt für den
HOGA-Betrieb, die dazu führt, daß dem HOGA-Betrieb eine dadurch eventuell
verursachte Vertragsverletzung nicht zuzurechnen ist, gilt jeder vorhergesehene
oder nicht-vorhergesehene, vorherzusehende oder nicht-vorherzusehende Umstand,
der die Ausführung des HOGA-Vertrages durch den HOGA-Betrieb auf eine solche
Weise erschwert, daß die Ausführung des HOGA-Vertrages unmöglich oder belastend
wird.
15.2 Solche Umstände schließen auch solche
Umstände bei Personen und/oder Dienstleistungsbetrieben und/oder Einrichtungen
ein, die der HOGA-Betrieb bei der Ausführung des HOGA-Vertrages zu nutzen
wünscht, sowie alle Ereignisse, die für die Vorgenannten als höhere Gewalt oder
aufschiebende oder auflösende Bedingung gelten sowie Nichterfüllung seitens der
Vorgenannten.
15.3 Ist eine der Parteien bei einem
HOGA-Vertrag nicht imstande, eine Verpflichtung aus diesem HOGA-Vertrag zu
erfüllen, dann ist sie verpflichtet, diese Tatsache der anderen Partei so
schnell wie möglich mitzuteilen.
Paragraph 16
FUNDSACHEN
16.1 Sachen, die im Gebäude und den
Nebengebäuden des HOGA-Betriebs verloren oder zurückgelassen wurden und von
einem Gast gefunden werden, hat dieser mit angemessener Eile beim HOGA-Betrieb
abzuliefern.
16.2 Gegenstände, deren
Anspruchsberechtigter sich nicht innerhalb eines Jahres nach deren Ablieferung
beim HOGA-Betrieb gemeldet hat, werden das Eigentum des HOGA-Betriebs.
16.3 Sendet der HOGA-Betrieb dem Gast die
von ihm zurückgelassenen Sachen zurück, dann erfolgt das vollständig für
Rechnung und Risiko des Gastes. Der HOGA-Betrieb ist niemals zur Rücksendung
verpflichtet.
Paragraph 17
KORKENGELD
17.1 Konsumiert der Gast und/oder Kunde in
den Räumen des HOGA-Betriebs Getränke, die nicht vom HOGA-Betrieb verabreicht
wurden, dann hat der Kunde für jede konsumierte Flasche einen Betrag als
Korkengeld zu zahlen.
17.2 Verzehrt der Gast und/oder Kunde in
den Räumen des HOGA-Betriebs Speisen, die nicht vom HOGA-Betrieb verabreicht
wurden, dann hat der Kunde diesbezüglich einen Betrag als Küchengeld zu zahlen.
17.3 Die in den Paragraphen 17.1 und 17.2
umschriebenen Beträge werden im voraus vereinbart, oder, bei Ermangelung einer
zuvorigen Vereinbarung, vom HOGA-Betrieb in den Grenzen von Recht und
Billigkeit festgelegt.
Paragraph 18
ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN
18.1 Auf HOGA-Verträge ist ausschließlich
das niederländische Recht anwendbar.
18.2 Im Falle von Streitigkeiten zwischen
dem HOGA-Betrieb und dem Kunden (der keine natürliche Person ist, die nicht in
der Ausübung eines Berufes oder Betriebs handelt) ist der ausschließliche
Gerichtsstand der Wohnort des HOGA-Betriebs, falls nicht kraft zwingender
gesetzlicher Vorschriften ein anderes Gericht zuständig ist, und unbeschadet
der Befugnis des HOGA-Betriebs, die Streitigkeit von dem Gericht entscheiden zu
lassen, das bei Ermangelung dieser Bestimmung zuständig wäre.
18.3 Falls und sobald unter der
Schirmherrschaft des Königlichen Hotel- und Gaststättenverbands der Niederlande
(Koninklijk Horeca Nederland) und eventueller anderer beteiligter
Organisationen ein Streitigkeitenausschuß gegründet wird, werden die
Streitigkeiten, zu deren Schlichtung der Streitigkeitenausschuß errichtet
wurde, gemäß den diesbezüglich erstellten Reglementen entschieden.
18.4 Alle Forderungen des Kunden verjähren
nach Ablauf eines Jahres nach dem Entstehungszeitpunkt.
18.5 Die Ungültigkeit einer oder mehrerer
der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen läßt die Gültigkeit
aller anderen Bestimmungen unberührt. Stellt sich eine Bestimmung in diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus gleich welchem Grund als ungültig heraus,
dann gilt, daß die Parteien eine gültige Ersatzbestimmung vereinbart haben,
deren Tendenz und Reichweite mit der ungültigen Bestimmung so weitgehend wie
möglich übereinstimmen.
September 1998